Die SEF ist abwasserbeseitigungspflichtig für alle Grundstücke im Stadtgebiet und stellt dafür ihre Entwässerungsanlagen und die Fäkalienabfuhr als öffentliche Anlagen bereit.
Die Satzung über die Entwässerung der Stadt Frankfurt am Main regelt das Rechtsverhältnis zwischen dem Grundstückseigentümer und der Stadtentwässerung Frankfurt am Main.
Die Grundstückseigentümer sind Eigentümer der Grundstücksentwässerungsanlagen auf dem Grundstück und des Anschlusskanals im öffentlichen Gelände bis zum öffentlichen Kanal.
Die Grundstückseigentümer sind für die Herstellung, Reinigung und Instandhaltung ihrer Anlagen nach den Regeln der Technik verantwortlich und tragen dafür die Kosten (Satzung § 7 Abs. 1 bis 8, § 8 und § 9).
Die SEF erteilt für den Entwässerungsanschluss von Grundstücken an die öffentliche Entwässerungsanlage auf Antrag des Grundstückseigentümers oder seines Fachplaners Anschlussgenehmigungen. In der Anschlussgenehmigung werden die Anzahl, die Durchmesser und die Lage der Hausanschlüsse für eine Liegenschaft festgelegt und es können weitergehende Auflagen, zum Beispiel eine Einleitebeschränkung, enthalten sein (Satzung § 2 Abs. 4).