Die Gebühren fallen nur für die Abwassermengen an, die tatsächlich in die öffentlichen Entwässerungsanlagen gelangen. Daher werden gemäß § 22 Absatz 5 EWS die nachweislich nicht eingeleiteten Abwassermengen auf schriftlichen Antrag des Gebührenpflichtigen von der Gebührenrechnung abgesetzt und die Schmutzwassergebühr hierfür erstattet.
Zu den absetzbaren Abwassermengen gehören zum Beispiel Gartenbewässerung und Wasser, welches für die Produktion verwendet wird (Betonherstellung).
Der Nachweis erfolgt gemäß § 22 Absatz 11 EWS durch geeichte und fest installierte (in Fließrichtung vor dem Zapfhahn in die Leitung eingesetzte) Wasserzähler. Diese dürfen ausschließlich die nicht eingeleitete Wassermenge messen und sind direkt nach Einbau der Stadtentwässerung schriftlich zu melden.
Auf Ihre Anzeige hin erhalten Sie von uns eine schriftliche Bestätigung.
Am Ende des Abrechnungszeitraums geht Ihnen der Bescheid über die Abwassergebühren mit der festgesetzten Abwassermenge zu. Damit wir die nachweislich nicht eingeleitete Abwassermenge erstatten können, teilen Sie uns bitte schriftlich den Zählerstand Ihres Wasserzwischenzählers innerhalb der nächsten drei Monate nach Ausstellungsdatum unseres Gebührenbescheides mit.
Wir erstatten Ihnen daraufhin die Schmutzwassergebühr für die nachweislich nicht eingeleitete Abwassermenge.
Sollten Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, erstatten wir bequem auf dieses Konto. Andernfalls teilen Sie uns bitte die Bankverbindung mit.
Beachten Sie hierbei auch unsere „Information zu Erstattungen von Schmutzwassergebühren“ .
Bitte denken Sie daran, dass ein Wasserzwischenzähler zuerst erfasst werden muss, bevor eine Erstattung beantragt werden kann.