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Hinweis

Es können zur Erstattung von Schmutzwassergebühren (Absetzung nach § 22 Absatz 5 EWS, nur noch Messwerte geeichter und fest installierter (in Fließrichtung vor dem Zapfhahn in die Leitung eingesetzte) Wasserzähler gemäß § 22 Absatz 11 EWS berücksichtigt werden.

Abwassergebühr – Warum?

Die geregelte Abwasserentsorgung in Frankfurt am Main ist Aufgabe der Stadtentwässerung Frankfurt am Main. Die Finanzierung der öffentlichen Entwässerungsanlagen erfolgt durch die Erhebung von kostendeckenden Gebühren gemäß dem hessischen Kommunalabgabengesetz (KAG) in Verbindung mit der Satzung über die Entwässerung der Stadt Frankfurt am Main (EWS).

Die Abwassergebühr wird aufgeteilt in Schmutzwassergebühren und Niederschlagswassergebühren.

Abwassergebühr – Wer muss sie bezahlen?

Gebührenpflichtig ist grundsätzlich der Eigentümer bzw. der Erbbauberechtigte.

Abwassergebühr – Wie wird sie berechnet?

  1. 1 Die Schmutzwassergebühr wird nach der Menge der Abwässer berechnet, dass von einem Grundstück die in die öffentlichen Entwässerungsanlagen gelangt. Die Abwassermenge entspricht in der Regel der Menge des bezogenen Frischwassers, da das Wasser nach dem Gebrauch in die öffentlichen Entwässerungsanlagen eingeleitet wird. Die Schmutzwassergebühr beträgt 1,45 EUR / m3.
  2. 2 Die Niederschlagswassergebühr wird nach der bebauten bzw. überbauten und künstlich befestigten Grundstücksfläche, von der das von Niederschlägen stammende Wasser in die öffentliche Entwässerungsanlagen eingeleitet wird, berechnet. Die Niederschlagswassergebühr beträgt für jeden Quadratmeter gebührenpflichtige Grundstücksfläche 0,50 EUR pro Jahr.

Schmutzwassergebühr – Erstattungen:

Die Gebühren fallen nur für die Abwassermengen an, die tatsächlich in die öffentlichen Entwässerungsanlagen gelangen. Daher werden gemäß § 22 Absatz 5 EWS die nachweislich nicht eingeleiteten Abwassermengen auf schriftlichen Antrag des Gebührenpflichtigen von der Gebührenrechnung abgesetzt und die Schmutzwassergebühr hierfür erstattet.

Zu den absetzbaren Abwassermengen gehören zum Beispiel Gartenbewässerung und Wasser, welches für die Produktion verwendet wird (Betonherstellung).

Der Nachweis erfolgt gemäß § 22 Absatz 11 EWS durch geeichte und fest installierte (in Fließrichtung vor dem Zapfhahn in die Leitung eingesetzte) Wasserzähler. Diese dürfen ausschließlich die nicht eingeleitete Wassermenge messen und sind direkt nach Einbau der Stadtentwässerung schriftlich zu melden.

Auf Ihre Anzeige hin erhalten Sie von uns eine schriftliche Bestätigung.

Am Ende des Abrechnungszeitraums geht Ihnen der Bescheid über die Abwassergebühren mit der festgesetzten Abwassermenge zu. Damit wir die nachweislich nicht eingeleitete Abwassermenge erstatten können, teilen Sie uns bitte schriftlich den Zählerstand Ihres Wasserzwischenzählers innerhalb der nächsten drei Monate nach Ausstellungsdatum unseres Gebührenbescheides mit.

Wir erstatten Ihnen daraufhin die Schmutzwassergebühr für die nachweislich nicht eingeleitete Abwassermenge.

Sollten Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, erstatten wir bequem auf dieses Konto. Andernfalls teilen Sie uns bitte die Bankverbindung mit.

Beachten Sie hierbei auch unsere „Information zu Erstattungen von Schmutzwassergebühren“.

Bitte denken Sie daran, dass ein Wasserzwischenzähler zuerst erfasst werden muss, bevor eine Erstattung beantragt werden kann.

Privaten Wasserzwischenzähler erfassen / Meldung von Zählerständen

Mit folgenden Formularen können Sie Wasserzwischenzähler bei uns erfassen lassen und die Erstattung beantragen:

Niederschlagswassergebühr

Sollte sich an der bereits erfassten gebührenrelevanten Fläche für die Niederschlagswassergebühr auf Ihrem Grundstück etwas geändert haben, haben Sie hier die Möglichkeit uns diese Änderung online zu übermitteln.

SEPA-Lastschriftmandat

Mit einem der folgenden Formulare können Sie uns ein SEPA Lastschriftmandat erteilen:

Kontakt

Bei Fragen können Sie uns gerne kontaktieren:

Telefon:
(069) 212 41488

Fax:
(069) 212 37945