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Die SEF ist abwasserbeseitigungspflichtig für alle Grundstücke im Stadtgebiet und stellt dafür ihre Entwässerungsanlagen und die Fäkalienabfuhr als öffentliche Anlagen bereit.

Die Satzung über die Entwässerung der Stadt Frankfurt am Main regelt das Rechtsverhältnis zwischen dem Grundstückseigentümer und der Stadtentwässerung Frankfurt am Main.

Die Grundstückseigentümer sind Eigentümer der Grundstücksentwässerungsanlagen auf dem Grundstück und des Anschlusskanals im öffentlichen Gelände bis zum öffentlichen Kanal.

Die Grundstückseigentümer sind für die Herstellung, Reinigung und Instandhaltung ihrer Anlagen nach den Regeln der Technik verantwortlich und tragen dafür die Kosten (Satzung § 7 Abs. 1 bis 8, § 8 und § 9).

Die SEF erteilt für den Entwässerungsanschluss von Grundstücken an die öffentliche Entwässerungsanlage auf Antrag des Grundstückseigentümers oder seines Fachplaners Anschlussgenehmigungen. In der Anschlussgenehmigung werden die Anzahl, die Durchmesser und die Lage der Hausanschlüsse für eine Liegenschaft festgelegt und es können weitergehende Auflagen, zum Beispiel eine Einleitebeschränkung, enthalten sein (Satzung § 2 Abs. 4). 


  • Erläuterung Grundstückentwässerung
    Grundstücksentwässerung
    Erläuterung

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Die Grundstücksentwässerungsanlage besteht in der Regel aus Grundleitungen, die sämtliche abwasserführenden Leitungen aus dem Gebäude und dem Grundstück aufnehmen und zu einem Revisionsschacht ableiten. Im Fall einer Grenzbebauung (Gebäudeaußenkante = Grundstücksgrenze) entfällt das Schachtbauwerk. Anstatt diesem muss dann mindestens eine Revisionsöffnung (Putzklappe) den Zugang zur Hauptgrundleitung ermöglichen.

Die Grundstücksentwässerungsanlage dient ausschließlich dem Zweck Abwasser zu entsorgen. Drainageleitungen, die Grundwasser vom Gebäude ableiten sollen, dürfen deshalb nicht an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen werden (Satzung § 11).

Jedes Grundstück ist gesondert, ohne die Benutzung der Anlage eines Nachbargrundstücks an die öffentliche Entwässerungsanlage anzuschließen (Satzung § 6 Abs. 1).

Abwasser, insbesondere Niederschlagswasser, soll von der Person, bei der es anfällt, verwertet werden, wenn wasserwirtschaftliche und gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen (Hessisches Wassergesetz [HWG] § 37 Abs. 2). Niederschlagswasser soll darüber hinaus in geeigneten Fällen versickert werden.

Starkregen - aber auch Verstopfungen - können zu einem Rückstau im öffentlichen Kanal führen. Die maximale Rückstauhöhe ist die Straßenoberkante am Punkt des Hausanschlusses am Straßenkanal (Rückstauebene, Satzung § 8 Abs. 1). Gegen den Rückstau haben sich alle Grundstückseigentümer durch den Einbau einer Rückstausicherung selbst zu schützen (Satzung § 8 Abs. 1).

Die Planung und Bemessung der Gundstücksentwässerungsanlagen werden von der SEF nicht geprüft. Sie sind als Entwässerungsgesuch Teil des Bauantrags.

Ein Hausanschluss im Mischsystem (d. h. gemeinsames Abführen von Schmutz- und Regenwasser) besteht aus dem Anschlusskanal vom Schachtbauwerk auf dem privaten Grundstück bis zum öffentlichen Straßenkanal. Ist das private Gebäude bis an die Grenze zum öffentlichen Bereich gebaut (Grenzbebauung), definiert sich der Anschlusskanal von der Grundstücksgrenze bis zum öffentlichen Straßenkanal. Im Trennsystem gibt es zwei Hausanschlusskanäle, getrennt für Schmutz- und Regenwasser.

Der Anschlusskanal bindet mit einem Anschlusselement (auch Einlassstutzen genannt) an die öffentliche Entwässerungsanlage an. Dieses Anschlusselement ist Teil der öffentlichen Entwässerungsanlage und die Grenze zwischen privater und städtischer Zuständigkeit.


  • Darstellung Mischsystem
    Grundstücksentwässerung
    Darstellung Mischsystem
  • Darstellung Trennsystem
    Grundstücksentwässerung
    Darstellung Trennsystem

Bild links: Mischsystem - Bild rechts: Trennsystem
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